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LG Wuppertal, 02.11.1995 - 9 S 216/95 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 282
Wird zitiert von ... (2)
- AG Darmstadt, 25.02.2002 - 300 C 196/01
Sorgfaltspflichten eines Autowaschanlagen-Betreibers
Dieses Ergebnis entspricht auch der neueren Rspr., wonach eine Beweislastumkehr lediglich dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass das Fahrzeug vor dem Waschvorgang unbeschädigt und auch nicht vorgeschädigt war (vgl. nur LG Wuppertal ZfS 1996, 328; AG Steinfurt, 1996, 124; AG Hamburg, DAR 1999, 77; AG Düsseldorf, DAR 1999, 319; LG Braunschweig, ZfS 2000, 478; AG Bad Doberan, r+s 1996, 487). - AG Wuppertal, 11.02.2003 - 36 C 189/01 Grundsätzlich trifft den Nutzer einer Waschstraße die (Dsarlegungs- und) Beweislast dafür, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenkreis des Betreibers der Waschanlage, also der Beklagten, herrühren kann (vgl. LG Wuppertal, r+s 1996, 265).